Das Europäische Parlament hat am 12. September 2018 Artikel 13 der vorgeschlagenen Urheberrechtsrichtlinie gebilligt. Die Änderung, auch bekannt als „Linksteuer“, verlangt von Online-Plattformen, Verlage für Ausschnitte von Nachrichtenartikeln zu bezahlen, auf die sie verlinken. Außerdem müssen Plattformen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Benutzer urheberrechtlich geschütztes Material hochladen.
Der Änderungsantrag stieß auf gemischte Reaktionen. Einige argumentieren, dass es notwendig sei, die Rechte von Herausgebern und Inhaltserstellern zu schützen, während andere argumentieren, dass dies Innovation und freie Meinungsäußerung behindern werde.
Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen von Artikel 13:
* Verleger haben das Recht, Online-Plattformen Gebühren für Ausschnitte von Nachrichtenartikeln zu berechnen, auf die sie verlinken. Dazu gehören der Titel, ein kurzer Auszug und ein Link zum vollständigen Artikel.
* Online-Plattformen müssen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Benutzer urheberrechtlich geschütztes Material hochladen. Dazu gehört der Einsatz von Filtern und anderen Technologien zur Identifizierung und Entfernung von urheberrechtlich geschütztem Material.
* Online-Plattformen müssen einen Teil ihrer Werbeeinnahmen mit Publishern teilen. Die genaue Höhe der Einnahmen, die geteilt werden müssen, wird noch diskutiert.
* Ausnahmen gelten für nichtkommerzielle und pädagogische Nutzungen von urheberrechtlich geschütztem Material.
Artikel 13 ist noch nicht fertiggestellt und unterliegt noch weiteren Debatten und Änderungen. Allerdings ist die Verabschiedung durch das Europäische Parlament ein wichtiger Schritt im Prozess der Verabschiedung der neuen Urheberrechtsrichtlinie.